Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/25#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/25#abs-2 (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/25#abs-3 (3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.